Vereinssatzung
- 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Die Millimolers.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den
Namenszusatz e. V.
(3) Sitz des Vereins ist die Stadt Rostock.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Betreuung, Förderung und Unterstützung für an Diabetes
mellitus Typ 1 erkrankte Kinder und Jugendliche in den entsprechenden
Spezialambulanzen, der Kinder- und Jugendklinik der Universität Rostock sowie im
gesamten Raum Mecklenburg-Vorpommerns.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Unterstützung von betroffenen Familien bei außergewöhnlichen finanziellen
Ereignissen
- Unterstützung der Ambulanzen der pädiatrischen Diabetologie in Mecklenburg-
Vorpommern, sowie die Kinder- und Jugendklinik der Universität Rostock im Ausbau
der personellen und sachlichen Ausstattung.
- Information der Öffentlichkeit durch verschiedene Medien (z.B. Zeitungsartikel, Flyer,
Aushänge in Praxen und in anderer geeigneter Weise) über seinen Zweck und seine
Tätigkeit.
- der Verein soll als zentrale Anlaufstelle dienen, dem Informations- und
Erfahrungsaustausch der beteiligten Familienmitglieder, sowie weiteren Betroffen,
Interessenten und Sponsoren aus Familien, Firmen etc. Dazu gehören bspw. auch
Informationstage sowie das Möglichmachen von Ausflügen sowie die Organisation
von Festen und Veranstaltungen zur Vernetzung.
- 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige
Personengesellschaft werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner
Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Ablehnung
schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung
abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
- a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender
Weise schädigt oder
- b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift
unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied
anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von 3 Monaten nach Zugang schriftlich gegenüber
dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand
nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
- 6 Beiträge, Gebühren
(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag.
(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung
verabschieden.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren im Rahmen der
Beitragsordnung, - Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Mittelverwendung,
- Entlastung des Vorstands,
- Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von
Aufnahmeanträgen. - Veränderung von Ziel und Aufgaben des Vereins
- 9 Voraussetzungen derMitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben.
Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung,
die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des
Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt.
- 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen
Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende
verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine weitere
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann
maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden
Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über
die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der
anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu
unterschreiben ist.
(2) Das Protokoll soll
- a) die Art der Mitgliederversammlung,
- b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
- c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
- d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
- e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
- f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
- g) die Tagesordnung,
- h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung
und Stimmenverhältnissen,
- i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
- j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes
enthalten.
- 13 Aufgaben des Vorstands Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
- Vertretung des Vereins,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts.
- 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen
und setzt sich zusammen aus:
- a) dem/der 1. Vorsitzenden,
- b) dem/der 2. Vorsitzenden,
- c) bis zu drei Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen
Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern
Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
erteilt werden.
- 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung
(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des
Vorstands.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende
Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block
gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung
der Ämter bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung
eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so
sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur
Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe
der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
- 16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr eine/n Kassenprüfer/-in zur Prüfung
der Vereinsfinanzen.
(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine
Vorstandsmitglieder sein.
(3) Der/die Prüfer/-in hat die Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der
Rechnungsprüfung zu unterrichten
- 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich
vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der
Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren
Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
erteilt werden.
(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In
der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines
Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder- und Jugendklinik der Universität
Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 11.09.2023 beschlossen.