Vereinssatzung

  • 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Die Millimolers. 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den 

Namenszusatz e. V. 

(3) Sitz des Vereins ist die Stadt Rostock. 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

  • 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Betreuung, Förderung und Unterstützung für an Diabetes 

mellitus Typ 1 erkrankte Kinder und Jugendliche in den entsprechenden 

Spezialambulanzen, der Kinder- und Jugendklinik der Universität Rostock sowie im 

gesamten Raum Mecklenburg-Vorpommerns. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

  1. Unterstützung von betroffenen Familien bei außergewöhnlichen finanziellen

Ereignissen 

  1. Unterstützung der Ambulanzen der pädiatrischen Diabetologie in Mecklenburg-

Vorpommern, sowie die Kinder- und Jugendklinik der Universität Rostock im Ausbau 

der personellen und sachlichen Ausstattung. 

  1. Information der Öffentlichkeit durch verschiedene Medien (z.B. Zeitungsartikel, Flyer,

Aushänge in Praxen und in anderer geeigneter Weise) über seinen Zweck und seine 

Tätigkeit. 

  1. der Verein soll als zentrale Anlaufstelle dienen, dem Informations- und

Erfahrungsaustausch der beteiligten Familienmitglieder, sowie weiteren Betroffen, 

Interessenten und Sponsoren aus Familien, Firmen etc. Dazu gehören bspw. auch 

Informationstage sowie das Möglichmachen von Ausflügen sowie die Organisation 

von Festen und Veranstaltungen zur Vernetzung. 

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke 

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder 

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige 

Personengesellschaft werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den 

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner 

Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die 

Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Ablehnung 

schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung 

abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche 

Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. 

 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen 

Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines 

Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten 

Vorstandsmitglied zu erklären. 

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 

einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied 

  1. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender

Weise schädigt oder 

  1. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist

und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift 

unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied 

anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die 

Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von 3 Monaten nach Zugang schriftlich gegenüber 

dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand 

nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss. 

 

  • 6 Beiträge, Gebühren

 

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. 

(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die 

Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung 

verabschieden. 

 

  • 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, 
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren im Rahmen der 
    Beitragsordnung, 
  • Satzungsänderungen, 
  • Auflösung des Vereins, 
  • Entscheidung über die Mittelverwendung, 
  • Entlastung des Vorstands, 
  • Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von 
    Aufnahmeanträgen. 
  • Veränderung von Ziel und Aufgaben des Vereins 
  • 9 Voraussetzungen derMitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

  • 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter 

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der 

Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. 

(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. 

Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. 

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin 

schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über 

den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, 

die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der 

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der 

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine 

Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des 

Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des 

Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich 

und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. 

  • 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen 

Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende 

verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller 

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine weitere 

Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere 

Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder 

beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. 

(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann 

maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden 

Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen. 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 

Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über 

die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung 

des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der 

anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

 

  • 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein 

Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu 

unterschreiben ist. 

(2) Das Protokoll soll 

  1. a) die Art der Mitgliederversammlung,
  2. b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
  3. c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  4. d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  5. e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  6. f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  7. g) die Tagesordnung,
  8. h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung

und Stimmenverhältnissen, 

  1. i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
  2. j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes

enthalten. 

  • 13 Aufgaben des Vorstands Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
  • Vertretung des Vereins, 
  • Einberufung der Mitgliederversammlung, 
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts. 
  • 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen 

und setzt sich zusammen aus: 

  1. a) dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem/der 2. Vorsitzenden,
  3. c) bis zu drei Beisitzern.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen 

Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern 

Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB 

erteilt werden. 

  • 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins 

gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des 

Vorstands. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei 

Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende 

Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block 

gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung 

der Ämter bestimmt. 

(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung 

eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so 

sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur 

Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der 

Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe 

der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Der Vorstand kann sich eine 

Geschäftsordnung geben. 

(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde 

oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und 

bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den 

Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung 

mitzuteilen. 

  • 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr eine/n Kassenprüfer/-in zur Prüfung 

der Vereinsfinanzen. 

(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine 

Vorstandsmitglieder sein. 

(3) Der/die Prüfer/-in hat die Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der 

Rechnungsprüfung zu unterrichten 

  • 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen 

Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden 

Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich 

vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen 

Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der 

Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren 

Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB 

erteilt werden. 

(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In 

der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 

Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines 

Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt. 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter 

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder- und Jugendklinik der Universität 

Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder 

kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 11.09.2023 beschlossen.