Die Millimolers e.V.

  • 1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen: ¬Die Millimolers. 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V. 

(3) Sitz des Vereins ist die Stadt Rostock. 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

  • 2 Zweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Betreuung, Förderung und Unterstützung für an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankte Kinder und Jugendliche in den entsprechenden Spezialambulanzen, der Kinder- und Jugendklinik der Universität Rostock sowie im gesamten Raum Mecklenburg-Vorpommerns. 

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

  1. Unterstützung von betroffenen Familien bei außergewöhnlichen finanziellen Ereignissen
  2. Unterstützung der Ambulanzen der pädiatrischen Diabetologie in Mecklenburg-Vorpommern, sowie die Kinder- und Jugendklinik der Universität Rostock im Ausbau der personellen und sachlichen Ausstattung.
  3. Information der Öffentlichkeit durch verschiedene Medien (z.B. Zeitungsartikel, Flyer, Aushänge in Praxen und in anderer geeigneter Weise) über seinen Zweck und seine Tätigkeit.
  4. der Verein soll als zentrale Anlaufstelle dienen, dem Informations- und Erfahrungsaustausch der beteiligten Familienmitglieder, sowie weiteren Betroffen, Interessenten und Sponsoren aus Familien, Firmen etc. Dazu gehören bspw. auch Informationstage sowie das Möglichmachen von Ausflügen sowie die Organisation von Festen und Veranstaltungen zur Vernetzung.
  • 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personengesellschaft werden. 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme. 

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären. 

(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied 

  1. a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb von 3 Monaten nach Zugang schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss. 

 

  • 6 Beiträge, Gebühren

 

(1) Der Verein erhebt einen Geldbetrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. 

(2) Über die Höhe sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden. 

  • 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, 

- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren im Rahmen der Beitragsordnung, 

- Satzungsänderungen, 

- Auflösung des Vereins, 

- Entscheidung über die Mittelverwendung, 

- Entlastung des Vorstands, 

- Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung von Aufnahmeanträgen. 

- Veränderung von Ziel und Aufgaben des Vereins 

 

  • 9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

  • 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse. 

(2) In der Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. 

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. 

  • 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/-in zu wählen. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. 

(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen. 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

 

  • 12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist. 

(2) Das Protokoll soll 

  1. a) die Art der Mitgliederversammlung,
  2. b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
  3. c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  4. d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  5. e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  6. f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  7. g) die Tagesordnung,
  8. h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
  9. i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
  10. j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.
  • 13 Aufgaben des Vorstands

 

Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere: 

- Vertretung des Vereins, 

- Einberufung der Mitgliederversammlung, 

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

- Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts. 

 

  • 14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelung

 

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus: 

  1. a) dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem/der 2. Vorsitzenden,
  3. c) bis zu drei Beisitzern.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. 

 

  • 15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung

 

(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt. 

(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 

(4) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

(5) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

 

  • 16 Kassenprüfung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr eine/n Kassenprüfer/-in zur Prüfung der Vereinsfinanzen. 

(2) Die Kassenprüfer/innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. 

(3) Der/die Prüfer/-in hat die Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu unterrichten 

 

  • 17 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB¬ erteilt werden. 

(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Das restliche Vermögen des Vereins wird dem Anfallsberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung und dem Gläubigeraufruf ausgekehrt. 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinder- und Jugendklinik der Universität Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 11.09.2023 beschlossen.